Steuererklärung fällig? Steuerbescheid fehlerhaft? Rente zu versteuern? Reisekosten oder Handwerker absetzbar?
s.u.: Aktuelles (auch zur Grundsteuerreform sowie zu
Fristverlängerungen für ESt.-Erklärungen für 2020 und 2021)
Wussten Sie, dass Rechtsanwälte - wie Steuerberater - berechtigt
sind, steuerberatend tätig zu sein ?
Nicht jeder Rechtsanwalt will oder kann sich auf dem Gebiete der Steuerberatung betätigen.
Der Kanzlei-Inhaber fertigt nunmehr bereits seit über 24 Jahren
Einkommensteuererklärungen,
Erbschaftssteuererklärungen
und bietet - auf Nachfrage -
auch weitere steuerberatende Leistungen an.
Die Vergütung wird weitestgehend - wie beim Steuerberater - gem. Steuerberatervergütungsverordnung - StBVV - berechnet (s. Honorar).
Somit ist die steuerberatende Leistung eines Rechtsanwaltes grund-sätzlich nicht teurer aber auch nicht preiswerter als die eines Steuerberaters.
Lohnsteuerhilfevereine (grundsätzlich nicht im unternehmerischen Bereich tätig) erheben Beiträge, die nach vereinsspezifischen Beitragsordnungen aufwandsbezogen gestaffelt sind und normalerweise nicht mit RA-/StB-Vergütungen übereinstimmen. Im Einzelfall können die Beiträge an Lohnsteuerhilfevereine niedriger als RA-/StB-Vergütungen ausfallen,
in manchen Fällen aber auch höher. Die Vereinsmitgliedsbeiträge sind
i.d.R. auch dann zu zahlen, wenn gar keine Steuererklärung erforderlich
ist oder nur eine minimale Beratungsleistung in Anspruch genommen wird.
Die Lohnsteuerhilfevereine bieten - mit dem Beitrag abgedeckte - Bera- tungsleistungen an, welche auch Anwälte od. StB bei regelmäßiger Beauftragung normalerweise im Ergebnis zu ähnlichen Konditionen an-
bieten können.
Aktuelles:
Im Rahmen der Grundsteuerreform sind alle
Grundstücks- u. Wohneigentums-Eigentümer
zur Abgabe einer
Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes
verpflichtet, bis 31.10.2022.
Rechtsanwälte können wie Steuerberater dabei
helfen!
Bei Bezug von mindestens 410 € bestimmter Lohnersatzleistungen (wie z.B.
- Kurzarbeitergeld,
- Arbeitslosengeld I,
- Krankengeld oder
- Elterngeld),
zusammengerechnet im ganzen Jahr (nicht etwa monatlich), besteht die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung!
Für die Zeit vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 war der allgemeine Umsatzsteuersatz von 19 auf 16 %, der reduzierte Umsatzsteuersatz
von 7 auf 5 % gesunken, nebst spezieller Regelungen für Gaststätten u.a.
Bei Rechnungen vom Rechtsanwalt mit Leistungszeitpunkt
zwischen 01.07. und 31.12.2020 wird die Mehrwertsteuer-Senkung
automatisch berücksichtigt [weil zunächst die Netto-Gebühren berechnet werden und die aktuelle USt. erst im letzten Schritt aufgeschlagen wird (soweit nicht abweichend vereinbart)].
Aber nur Verbraucher und nicht vorsteuerabzugsberechtigte Kleinunternehmer haben dadurch einen kleinen Vorteil (gehabt).
Aufgrund der Corona-Krise kann es zu Verzögerungen bei der Bearbei-
tung von Steuererklärungen durch die Finanzämter kommen.
Abgabefristen sind aber nach wie vor einzuhalten. Erforderlichenfalls sollte eine Fristverlängerung beantragt werden (vor Fristablauf!).
Derzeit (2021) werden eingereichte ESt.-Erklärungen durch viele
Finanzämter allerdings relativ schnell (oft nur innerhalb eines Monats
oder weniger) bearbeitet und auch beschieden.
Bei Pflichtabgabe ist der Abgabetermin für die
Einkommensteuererklärung 2021 der 31.10.2022 (verlängert;
für in Thüringen ansässige Steuerpflichtige wegen Feiertag: 01.11.2022 ),
Einkommensteuererklärung 2020 der 02.08.2021 gewesen, Einkommensteuererklärung 2019 der 31.07.2020 gewesen,
Einkommensteuererklärung 2018 der 31.07.2019 gewesen,
Einkommensteuererklärung 2017 der 31.05.2018 gewesen,
Einkommensteuererklärung 2016 der 31.05.2017 gewesen.
Beauftragen Sie damit einen Steuerberater oder Rechtsanwalt, gilt
diese Frist als verlängert (ab Veranlagungsjahr 2018) bis Ende
Februar des 2. Folgejahres nach dem Steuerjahr), sofern nicht
das Finanzamt eine frühere Abgabe ausdrücklich fordert. -
Diese (nur bei Beauftragung professioneller Bearbeiter geltende)
Frist wurde (außer für Land- u. Forstwirte) bzgl. der Erklärungen für
2021 bis 31.08.2023 Corona-bedingt verlängert.
Für die Erklärungen für 2020 wurde die Frist verlängert bis 31.05.2022 [bzw. bei (nicht-beratener) Selbsteinreichung (durch
den Steuerpflichtigen selbst) bis 31.10.2021].
Bei Fristüberschreitung drohen Verspätungszuschläge (ab dem Veranlagungszeitraum 2018 auch ohne Steuer-Nachzahlungspflicht
pro angefangenem Monat des Verzuges und mindestens 25,-- €) sowie
die Ankündigung und danach die Festsetzung von Zwangsgeld.
Bei freiwilliger Abgabe bleibt sogar noch Zeit bis spätestens
31.12.2022 für die Erklärung 2018/
31.12.2023 für die Erklärung 2019/
31.12.2024 für die Erklärung 2020/
31.12.2025 für die Erklärung 2021.
Die vorgenannten Fristen sind (bei freiwilliger Abgabe) Ausschlussfristen!
In manchen Fällen der Pflichtabgabe ist auch eine noch spätere Einreichung
möglich.
Aber man sollte ohnehin nicht unnötig lange warten, gerade wenn mit einer Steuererstattung zu rechnen ist.
Die Finanzverwaltung Thüringen sendet Ihnen ab 01.01.2013 keine Papier-Formulare für Ihre Steuererklärung mehr zu.
Die Vordrucke können aber weiterhin beim Finanzamt oder dessen Servicestellen abgeholt oder aus dem Internet heruntergeladen werden, falls Ihre Steuererklärung nicht ohnehin auf elektronischem Wege eingereicht wird.
Allerdings plant der Freistaat Thüringen die Schließung zahlreicher Servicestellen. So auch ist leider die des Finanzamtes Jena in Weimar am 01.02.2015 geschlossen worden. Formulare sollen (lt. TA v. 11.09.2015) nun im Bürgerbüro der Stadt Weimar erhältlich sein (s. www.weimar.de).
Der Kanzlei-Inhaber versendet Steuer-Erklärungen seit dem Veranlagungs- zeitraum 2012 (Ausnahmen sind grundsätzlich nicht mehr möglich) mit Hilfe des Internetportals "Elster" der Finanzverwaltung.
Die Einreichung der Steuererklärungen erfolgt dabei über das Internet in elektronischer authentifizierter Form, sodass die persönliche Unterschrift des Mandanten auf der Steuererklärung durch persönliche Vollmachterteilung an den Kanzleiinhaber und Übermittlung der Steuererklärung mit dessen Authentifizierungs-Zertifikat ersetzt wird.
Für Veranlagungszeiträume ab 2013 sind bilanzierungspflichtige Unternehmen grundsätzlich verpflichtet, ihre Bilanzen ausschließlich auf elektronischem Wege zu erstellen und einzureichen ("E-Bilanz").
Bereits für Veranlagungszeiträume ab 2011 müssen grundsätzlich alle
Unternehmer ihre Einkommen-, Gewerbe- und Umsatzsteuer- Erklärungen
auf elektronischem Wege erstellen und einreichen (z.B. über das Internetportal "Elster" der Finanzverwaltung).
Tel.: +49 36451 60806