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P - K o n t o

Ab 01.01.2012 ist der Vollstreckungsschutz für ein Lohnkonto des Schuldners nur noch durch Einrichtung eines P-Kontos i.S.v. § 850k ZPO n.F. möglich. Das gilt für alle Zahlungseingänge, auch für laufende Sozialleistungen.

Wegen vom Gesetzgeber (absichtlich) unterlassener Übergangsregelungen wird der bisher aufgrund individueller Freistellungsbeschlüsse der Vollstreckungsgerichte gewährte Pfändungsschutz für auch bestehende Konten und auch bestehende Pfändungen zum Jahresende 2011 wegfallen. - Dann müssen die Banken das gesamte Guthaben bzw. alle Zahlungseingänge in voller Höhe an die Gläubiger weiterreichen, soweit eine (ggf. auch ältere) Pfändung vorliegt. - Es wird daher dringend empfohlen, ein Girokonto in ein P-Konto umzuwandeln, falls eine Pfändung bereits vorliegt oder droht, und zwar rechtzeitig vor dem Jahresende 2011 !!!

Das u.a. ist neu beim P-Konto:

Der freizustellende Grundbetrag wird dabei bereits durch den Antrag beim kontoführenden Kreditinstitut / bei der kontoführenden Bank gewährleistet (seit 01.07.2011: 1.028,89 €).

Sofern der Schuldner - z.B. wegen höherer Werbungskosten - eine Erhöhung des Grundfreibetrages wünscht, ist nach wie vor ein Antrag beim zuständigen Vollstreckungsgericht erforderlich.

Wer darüber hinaus etwa Beträge für unterhaltsberechtigte Personen und/oder Kindergeld freigestellt erhalten möchte, bedarf dazu einer Bescheinigung einer geeigneten Stelle oder Person i.S.v. § 305 I Nr. 1. InsO, § 850k V 2 ZPO n.F. i.V.m. § 3 ThürAGInsO, also z.B. einer Schuldnerberatungsstelle, eines Steuerberaters oder eines Rechtsanwaltes.

Rechtsanwälte wie Steuerberater können grundsätzlich nur gegen Erhebung eines angemessenen Honorars tätig werden (s. Honorar).

Der hiesige Kanzlei-Inhaber bietet die Erstellung der Bescheinigung gem. § 850k V 2 ZPO ab folgenden Vergütungssätzen:

29,75 € [25,-- € netto + 4,75 € USt. (19 %)] - entweder im Zusammenhang mit einem anderen Mandat, z.B. bzgl. Unterhaltsrecht, Arbeitsrecht oder Insolvenz, oder in Fällen einfacher Art bei Vorlage vollständiger und unzweifeklhafter Original-Unterlagen  (z.B. Scheidungsurteil, Unterhaltstitel, Geburtsurkunden, Kindergeld-Bescheide) bereits im ersten Besprechungstermin, jedoch ohne Beratung;

47,60 € [40,-- € netto + 7,49 € USt. (19 %)] - in anderen Fällen einfacher Art, jedoch inklusive einer Erstberatung zu Fragen des P-Kontos, damit zusammenhängender und auch alternativer Möglichkeiten. - Die letztgenannte Variante ist regelmäßig empfehlenswert!

Diese Beträge liegen deutlich unterhalb ansonsten üblicher Zeit- oder Pauschalhonorare (s. Honorar).