F r i s t e n [Diese Seite wird noch bearbeitet bzw. lfd. erweitert.] Die Wahrung von Fristen ist für die Rechtswahrung und -durchsetzung häufig essentiell wichtig. Zu unterscheiden sind u.a. Ausschlussfristen (deren fruchtloses Verstreichen mit einem Rechtsverlust verbunden ist), Ordnungsfrsisten (deren Einhaltung der effektiven Rechtswahrnehmung dient und deren fruchtloses Verstreichen mit Rechtsnachteilen verbunden sein kann) und Verjährungsfristen (mit deren Ablauf der gerichtlichen Durchsetzung von Ansprüchen eine mögliche, i.d.R. zu erwartende und sodann Klageabweisung bewirkende Einrede das Anspruchsgegners entgegensteht). Allgemeine Vorschriften über die Fristberechnung (u.a. Beginn, Hemmung, Unterbrechung u. Ende von Fristen, Verjährung), auf welche in vielen anderen Rechtsvorschriften teilweise oder vollständig verwiesen wird, sind in den §§ 197 ff. BGB zu finden. Im Folgenden werden aus Schwerpunkt-Rechtsgebieten ausgewählte Fristen, teils mit sachdienlichen Anmerkungen, aufgeführt (was die Bedeutung bzw. Dringlichkeit im Einzelfall hervorheben, eine - rechtzeitige - anwaltliche Beratung aber regelmäßig nicht ersetzen kann): A r b e i t s r e c h t : Klagefrist gegen Kündigungen (§ 4 KSchG): 3 Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigung (Ausschlussfrist, alle Klagegründe betreffend, außer Verstöße gegen die Schriftform, danach regelmäßig auch keine Abfindung mehr erzielbar; anwaltlicher Rat sollte daher im Falle von Beratungsbedarf umgehnd nach Erhalt der Kündigung eingeholt werden) Geltendmachungsfristen (Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag): nicht generell und branchenabhängig sehr verschieden, zwischen 1 Monat und 6 Monaten oder länger, i.d.R. beginnend ab Fälligkeit oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Ausschlussfristen für die schriftliche und/oder gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis, häufig den Parteien nicht bekannt, aber dennoch voll wirksam z.B. aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung, Allgemeinverbindlichkeit von Tarifverträgen oder Verweis von Arbeitsverträgen auf - auch wenig bekannte - Tarifverträge; anwaltlicher Rat kann daher bereits bei Zahlungsverzug um mehr als 2 Wochen sinnvoll sein !) Kündigungsfristen für ordentliche Kündigung (§ 622 BGB oder Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag): bei Betriebszugehörigkeit von weniger als 1 Monat: 4 Wochen zum 15. oder Letzten des Monats, jedoch im Probearbeitsverhältnis nur 2 Wochen, soweit nicht im Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag eine andere Kündigungfrist vereinbart ist, was teils unter speziellen Voraussetzungen zulässig ist (gelten für arbeitgeber- wie für arbeitnehmerseitige Kündigungen, für Arbeitgeber gelten bei längerer Betriebszugehörigkeit regelmäßig längere Fristen, fristwidrige Kündigungen werden ohne Klage innerhalb der Klagefrist - s.o. - dennoch wirksam zum fristwidrigen Zeitpunkt, Geltung auch bei Unkenntnis von Fristen z.B. aus Tarifverträgen; anwaltlicher Rat schafft Klarheit über die im konkreten Falle zutreffende Kündigungsfrist) Erklärungsfrist für fristlose Kündigung (§ 626 BGB): 2 Wochen seit Kenntnisnahme vom Kündigungsgrund, bei Dauerzuständen vom Wegfall des Grundes (in vielen Fällen muss wenigstens eine Abmahnung aus einschlägigem Grunde vorausgegangen sein, weitere spezifische Voraussetzungen für die Wirksamkeit sind erforderlich, hilfsweise kommt regelmäßig eine Umdeutung in eine fristgemäße Kündigung - s.o. - in Betracht, anwaltlicher Rat ist möglichst vor Ausspruch der Kündigung regelmäßig sinnvoll, oft unentbehrlich) Widerspruchsfrist gegen Mahnbescheide (§ 46a ArbGG): nur 1 Woche ab Zugang (in Abweichung von allgemein-zivilrechtlichen Mahnverfahren)
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