Für eine korrekte Anzeige der Inhalte dieser Website muss die JavaScript Funktion aktiviert werden.

Honorar (Rechtsanwaltsvergütung / Rechtsanwaltskosten)

Das Entgelt wird gem. Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) , auf steuerrechtlichem Gebiet weitestgehend gem. Steuerberatungsgebührenverordnung (StBGebV).

Siehe auch: BerufsrechtSteuerrecht u. P-Konto.

Stundensätze bei Honorarvereinbarungen: s.u.

Das RVG beinhaltet für die anwaltliche Vertretung vor Gerichten ein gesetzliches Mindesthonorar, entweder in Form von gegenstandswertabhängigen Festgebühren in EURO (Dezimalsätze von Wertgebühren) oder von Gebührenrahmen (in EURO oder in Dezimalsätzen von Wertgebühren).

Honorarvereinbarungen sind im Einzelfall möglich. Dabei ist die Unterschreitung des gesetzlichen Mindesthonorares lt. RVG nach neuerer Rechtsprechung und der seit 01.07.2008 geltenden Neuregelung des § 4a RVG i.V.m. § 49b II BRAO (Erfolgshonorar) nur dann zulässig, wenn ohne eine solche Honorarvereinbarung eine anwaltliche Interessenwahrnehmung wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Mandanten ausgeschlossen oder für den Mandanten wirtschaftlich nicht vertretbar wäre. Ein Erfolgshonorar für ein gerichtliches Verfahren ist für den Erfolgsfall zwingend mit einem Zuschlag auf die gesetzlichen Gebühren zu verbinden. Das Kostenrisiko hinsichtlich von Gerichts- und Verwaltungskosten (hierbei ggf. auch die Vorschusspflicht) sowie hinsichtlich von Kostenerstattungsansprüchen anderer Beteiligter (z.B. der Gegenseite) verbleibt ebenfalls zwingend (lt. gesetzlicher Regelung ohne Möglichkeit abweichender Vereinbarung) beim Mandanten.

Für die außergerichtliche Vertretung gilt das RVG, sofern keine davon abweichende Honorarvereinbarung getroffen worden ist. Im Falle einer Honorarvereinbarung ist hier eine Unterschreitung des gesetzlichen Mindesthororars gesetzlich grundsätzlich erlaubt. Das Honorar muss aber in jedem Falle angemessen sein.

Für die Erteilung von Rat und/oder Auskunft (Beratung), außergerichtliche Vermittlungstätigkeit (Mediation) sowie schriftliche Gutachten schreibt das RVG seit 01.07.2006 vor, dass eine Honorarvereinbarung getroffen werden soll, anderenfalls die übliche Vergütung, gegenüber Verbrauchern maximal 250 EUR bzw. für ein erstes Beratungsgespräch (Erstberatung) maximal 190 €, zugrundezulegen ist. - Vereinbart werden können z.B. Pauschalhonorare (Festbeträge inkl. oder zzgl. Umsatzsteuer und Nebenkosten) oder Zeithonorare (z.B. Stundensätze, s.u.), wobei neben der Zeit für das Beratungsgespräch selbstverständlich auch die für vorbereitende Sach-, Rechts- und Rechtsprechungs-Recherchen zu berücksichtigen ist.  

Bei sehr beengten wirtschaftlichen Verhältnissen des Mandanten wird die anwaltliche Tätigkeit auf Basis von Beratungs- bzw. Prozeßkostenhilfe angeboten, sofern die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

Auf Wunsch rechtsschutzversicherter Mandanten kann die Abrechnung grundsätzlich auch direkt gegenüber der Rechtsschutzversicherung erfolgen (sofern nach dem Versicherungsvertrag eine Kostenübernahme durch den Versicherer erfolgt). Übrigens ist die Versicherungsgesellschaft nicht berechtigt, dem Versicherten einen bestimmten Rechtsanwalt vorzuschreiben oder Leistungen ganz oder teilweise von der Auswahl eines Rechtsanwaltes abhängig zu machen. Der Versicherte hat das Recht der freien Anwaltswahl.

Im Rahmen von zunehmend zur Anwendung kommenden Honorarvereinbarungen werden verstärkt Zeithonorare nachgefragt. - Dabei ist zu beachten, dass das Zeithonorar, wie jedes andere o.g. Honorar auch, den Umsatz der Kanzlei (inklusive oder zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer) bezeichnet und daher sämtliche Kosten des Rechtsanwaltes und seiner Kanzlei enthält, mit Ausnahme bestimmter Auslagen lt. Teil 7 der Anlage 1 zum RVG (z.B. Reisekosten, Postporto- und Telekommunikations-Kosten). Aufgrund veröffentlichter bundesweiter statisti- scher Erhebungen werden feste Stundessätze von etwa 25,-- € bis etwa 500,-- € (in 80 % der Fälle zwischen 110,-- u. 260,-- €) erhoben, etwa 182,-- € durchschnittlich (jew. zzgl. Umsatzsteuer / Auslagen). - 

Der hiesige Kanzleiinhaber ist bestrebt, im Falle von Honorarvereinbarungen Stundensätze zwischen  75,-- €  und 175,-- €  zu realisieren [jeweils inklusive Umsatzsteuer (z.Z. 19 %), zzgl. ggf. weiterer Auslagen]. Der konkret anzubietende Stundensatz richtet sich dabei nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, der Bedeutung der Angelegenheit für den Mandanten bzw. nach dem Gegenstandswert und den wirtschaftlichen Verhältnissen des Mandanten. Auch eine Abrechnung nach (angefangenen) Minuten kann angeboten werden..

Für Dauermandate bzw. die anwaltliche Betreuung von kleinen und mittleren Unternehmen über einen längeren Zeitraum können Sonderkonditionen angeboten werden, z.B. bei Inanspruchnahne ab 160 h/Monat (Vollzeit): 40,-- €/h, ab 80 h/Monat (etwa halbtags): 50,-- €/h, ab 20 h/Monat: 60,-- €/h oder bei immerhin mehrmaliger Beauftragung im selben Quartal: 70,-- €/h, jeweils zuzüglich USt. u. Auslagen, bei Vertretung vor Gerichten jedoch nicht weniger als das (gesetzlich zwingend vorgeschriebene) Mindesthonorar lt. RVG (s.o.).

Alternativ zu Zeithonoraren können Pauschalhonorare angeboten werden. Diese empfehlen sich auch für die Rat- bzw. Auskunfts- erteilung auf Anfragen einfacherer Art bzw. geringeren Umfanges. Ein Mindesthonorar von 11,90 € (inkl. USt. / zzgl. Auslagen) muss aber in jedem Falle gefordert werden (kommt aber in dieser Höhe praktisch nur bei einfachsten Auskünften in Betracht).

Jeder Rechtsanwalt ist aufgrund gesetzlicher Regelung (§ 9 RVG) berechtigt, für die entstandenen und voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss zu fordern.

 

A n m e r k u n g :

Die gesetzlichen Mindesthonorare haben sich seit dem Inkrafttreten des RVG am 01.07.2004 grundsätzlich nicht verändert. Auch die Freigabe der Honorare für anwaltliche Beratungsleistungen u.a. seit dem 01.07.2006 hat jedenfalls nicht bei allen Kollegen zu einer Steigerung der Einnahmen geführt (Vergleiche von Service, Qualität und Preis dürften sich im Einzelfall häufig lohnen).

Die für gegenstandswertabhängige Gebühren geltende Tabelle (seit 01.07.2004: Anlage 1 zum RVG, früher: Anlage zur BRAGO) ist nahezu unverändert (bei geringfügigen Aufrundungen im 1-Cent-Bereich bei der DM-EURO-Umstellung zum 01.01.2002) geblieben seit dem Jahre 1994 !!!  Die Veränderung der Gührenstruktur durch das RVG hat sich sehr unterschiedlich ausgewirkt (teils sehr moderat gebührenerhöhend, teils auch gebührensenkend).

Somit leistet die Anwaltschaft einen außerordentlichen Beitrag zur Preisstabilität in unserem Lande, ganz im Gegensatz zu einigen anderen Branchen, insbesondere des Energie- und Verkehrssektors, und - nicht zuletzt - auch zum Staat (vor allem mit seiner letzten Umsatzsteuer-Erhöhung).